1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der compoScience GmbH, im Folgenden compoScience genannt, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der compoScience GmbH abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der compoScience gelten auch dann, wenn compoScience in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der compoScience gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann compoScience dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen seit Zugang annehmen.
2.2. compoScience behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von compoScience.
3. Lieferzeit – Teilleistungen
3.1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die compoScience, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, wobei compoScience dem Kunden die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigt. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ist eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde sich vom Vertrag insgesamt nur lösen, wenn er darüber hinaus nachweist, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
3.3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch compoScience setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
3.4. compoScience ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Preise – Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise von compoScience verstehen sich ab Werk ohne Aufstellung und Montage einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Porto- und Lieferkosten.
4.2. compoScience ist berechtigt, die Zahlung im Weg der Vorauskasse bzw. Lastschrifteinzug durch den Kunden zu verlangen. In den übrigen Fällen ist die anfallende Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
4.3. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von compoScience anerkannt ist.
4.4. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von compoScience anerkannt ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. compoScience behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist compoScience berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch compoScience liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, compoScience hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln.
5.3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an eine dritte Person veräußert, wird compoScience schon jetzt – aufgrund hiermit ausdrücklich vereinbarter Forderungsabtretung – Inhaber der vertraglichen Ansprüche mit allen Nebenrechten, die gegenüber dem Dritten bestehen. Abtretungen und Verpfändungen dieser Forderungen sind von der vorherigen Zustimmung von compoScience abhängig.
6. Gefahrübergang – Transportversicherung
6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferungen „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird.
6.2. compoScience wird auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind compoScience sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Gewährleistung
7.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Sofern ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leistet compoScience nach Wahl des Käufers Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. compoScience ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für die Verbraucher bleibt.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
7.4. compoScience haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sofern composcience keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
7.5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Vertragserfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn compoScience die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der Ware.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in §7 vorgesehen, ist, unabhängig vom Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
8.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn compoScience grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9. Rücktrittsrecht
9.1. Nur wenn compoScience eine Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertreten hat, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen, mit den vorgenannten Ausnahmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10. Sonstiges
10.1. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt das Amtsgericht Darmstadt.
10.2. Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.